Prüfung des Verdachts auf unlauteren Wettbewerb

In dem oberbayrischen Dienstleistungsunternehmen A. werden die Gesellschaftsteile eines geschäftsführenden Gesellschafters, Herrn M., von seinen beiden Partnern erworben. In der Kaufsumme ist ein zweijähriges Wettbewerbsverbot für Herrn M. beinhaltet. Hintergrund des Wettbewerbsverbotes ist ein kürzlich neu entwickeltes Dienstleistungskonzept, was für das Unternehmen A. einen großen Wettbewerbsvorteil hat. Kurz nach dem Verkauf wurde das Unternehmen A. von einigen seiner Kunden angesprochen, dass diese wiederum Angebote von einem tschechischen Dienstleistungsunternehmen erhalten haben, die sich inhaltlich sehr stark dem des Unternehmens A. ähneln, aber um 20% günstiger sind.

Das Unternehmen A. beauftragt die Unternehmensberatung ILV-Advisers, um den Anfangsverdacht zu überprüfen, ob der ihnen zugetragene Sachverhalt mit dem ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter in Verbindung steht.

Zunächst wird der vorliegende Verdachtssachverhalt erhoben. Im Anschluss erfolgt eine Kontaktaufnahme mit der Rechtsanwaltskanzlei des Unternehmens A. Gemeinsam wird eine genaue Zieldefinition erstellt und die Vorgehensweise in Bezug auf rechtliche Möglichkeiten und die Unterstützung durch Informationsgewinnungsmaßnahmen abgestimmt.

Anschließend beginnt die erste Phase der Informationsgewinnung. Zunächst werden die Daten des tschechischen Unternehmens mit den dazu gehörigen handelnden Personen erhoben. Dazu gehört, dass alle Unterlagen von dem zuständigen Handelsregister durch einen ortsansässigen Netzwerkpartner beantragt und übersetzt werden. Diese Daten werden zu einem Lagebild zusammengefügt und spezifisch auf mögliche Zusammenhange zu dem Herrn M. untersucht. Zunächst konnten keine offensichtlichen Verbindungen erkannt werden.

In Abstimmung mit dem Unternehmen A. und deren Rechtsanwaltskanzlei wird nun eine Legende erarbeitet, die es ermöglichen soll, direkten Kontakt mit dem tschechischen Dienstleistungsunternehmen aufzunehmen. Zentraler Kern der Legende ist ein real existierendes mittelständisches Unternehmen, welches sich für das Dienstleistungsangebot des tschechischen Unternehmens interessieren soll. Die Anfrage wurde unter Mithilfe der Geschäftsführung des Dienstleistungsunternehmens A. so aufgebaut, dass für die Umsetzung das neue Konzept notwendig ist.

Für die erste Kontaktaufnahme beim tschechischen Unternehmen wurde eine „leichte“ Geschäftsanfrage gewählt. Bei diesen Gesprächen hatte man es nur mit der offiziell bekannten tschechischen Geschäftsführung zu tun.

Die zweite Anfrage beinhaltete im Leistungsprofil das neue Konzept. Nun kündigt die tschechische Geschäftsführung an, dass man einen besonderen Fachmann hinzu ziehen werde. Den Wunsch der osteuropäischen Geschäftsführung, dass das Treffen in den Räumlichkeiten des mittelständischen Unternehmens stattfinden sollte, konnte unter Mithilfe der Geschäftsführung des legendierten Unternehmens umgesetzt werden.

Bei diesem Treffen tauchte nun Herr M. als der „besondere Fachmann“ auf. Im Laufe der Geschäftsverhandlungen erklärte er seine eigene Position folgendermaßen: Er sei mit 51% an dem osteuropäischen Unternehmen über einen Treuhandvertrag beteiligt. Das normale Tagesgeschäft überlässt er seiner jungen tschechischen Geschäftsführung, die sich etablieren soll. Herr M. selbst erledigt die komplexen oder großvolumigen Geschäftsanfragen.

Anschließend erfolgte aus Beweisgründen ein zweites Geschäftstreffen mit Herrn M. in seiner selbst dargestellten Funktion. Dann wurde die umfassend dokumentierte Angelegenheit an die Rechtsanwaltskanzlei des Dienstleistungsunternehmens A. abgegeben.

Aufgrund der durchgeführten Maßnahmen konnte die Rechtsanwaltskanzlei des oberbayrischen Dienstleistungsunternehmens A. Herrn M. einen Verstoß gegen das bestehende Wettbewerbsverbot gerichtsverwertbar nachweisen. Parallel dazu konnte die Rechtsanwaltskanzlei auch dafür sorgen, dass das tschechische Unternehmen das relevante Dienstleistungsprodukt nicht weiter verwendete.