Prüfung des Verdachts auf Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot

In dem mittelständischen Unternehmen Mustermann GmbH gab es zwei geschäftsführende Gesellschafter. Die Herren A. und B., wobei Herr A. der Mehrheitsgesellschafter war. Auf Grund seines Alters beauftragte Herr A. seine Anwaltskanzlei das Übergabeszenario an seine Kinder juristisch vorzubereiten und dafür die Gesellschaft auch zu bewerten. Im Rahmen der Ist-Analyse sollte Herr B. umfassend zum von ihm verantworteten Auslandsgeschäft vortragen. Angemerkt sei, dass die Mustermann GmbH unter Vorgabe ihres Know-Hows Produkte in Malaysia herstellen ließ, um sie überwiegend im EU-Raum zu vertreiben.

Da die Auskünfte von Herrn B. schleppend und lückenhaft erteilt wurden, bemerkten die Rechtsanwälte und der Wirtschaftsprüfer schnell, dass der Tätigkeitsbereich von Herrn B. intensiv in Augenschein zu nehmen war. Es wurden erste Hinweise dafür entdeckt, dass Herr B. zusammen mit dem Produzenten in Malaysia auf “eigene Rechnung“ Geschäfte durch direkte Kundenbelieferungen an der Firma Mustermann vorbei getätigt hatte. Daraufhin beauftragte Herr A. in Absprache mit seiner Rechtsanwaltskanzlei die Unternehmensberatung ILV-Advisers mit dem Ziel, die ersten Verdachtsmomente auf pflichtwidriges Verhalten von Herrn B. durch Informationsgewinnung in Malaysia zu untermauern oder auszuräumen. Über das internationale Netzwerk von ILV-Advisers wurden dort und in den außereuropäischen Abnehmerländern verdachtserhärtende Erkenntnisse gewonnen.

Mit dieser nun gefestigten Verdachtslage wurde Herr B. von Herrn A. im Beisein seines Rechtsbeistandes konfrontiert. Herr B. räumte daraufhin zumindest teilweise pflichtwidriges Verhalten ein. Im Bewusstsein der besonderen Anforderungen an die Abberufung eines Geschäftsführers einer „Zwei–Personen–GmbH“ beschloss die 2. Gesellschafterversammlung die Abberufung von Herr B. und die Einziehung seiner Gesellschaftsanteile. Er wurde schriftlich auf die Einhaltung der Wettbewerbsverbote, sowohl aus Gesellschafts- als auch aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag hingewiesen, kündigte jedoch sein Anstellungsverhältnis und erklärte, dass er sich an die Wettbewerbsverbote nicht gebunden fühle.

Wenig später tauchte am deutschen Markt in der gleichen Region die Beispiel GmbH mit identischem Geschäftszweck (Vertrieb der gleichen Produkte) der Mustermann GmbH auf.  Die Gesellschaftsanteile wurden von dem malaysischen Produzenten gehalten, die deutsche Geschäftsführung waren bis dato unbekannte Personen. Allerdings wechselten einige Mitarbeiter der Mustermann GmbH zu der neuen Gesellschaft. Herr B. tauchte namentlich nicht in der Gesellschaft auf. Zur Feststellung der Wirksamkeit des Wettbewerbsverbotes gegen B. war zwischenzeitlich das Hauptsacheverfahren anhängig.

Die Mustermann GmbH beauftragte die Unternehmensberatung ILV-Advisers, die geschäftlichen Strukturen der Beispiel GmbH zu untersuchen. In enger Abstimmung mit der Rechtsanwaltskanzlei der Mustermann GmbH wurden Ziele und Maßnahmen der Informationsgewinnung festgelegt..

Mit dem Tool der Desktoprecherche (Büroermittlungsformen) wurde ein Lagebild zu den bekannten Firmen und Personen in Deutschland und in Malaysia sowie deren Beteiligungen- und/oder Beziehungsgeflechte erstellt. Daraus resultierten bereits erste Schnittmengen zwischen Herrn B. und den bis dato nicht zuordnungsfähigen deutschen involvierten Personen in der Beispiel GmbH.

Mit operativen Tools der Informationsgewinnung z.B. bei Messen und anderen öffentlichkeitswirksamen Auftritten der neuen Beispiel GmbH, wurden deren Mitarbeiter unter Anwendung von Befragungstechniken in Gespräche verwickelt. Im Segment der Zulieferer und Endabnehmer wurden offene und teiloffene persönliche Interviews geführt. So wurden erste Personen lokalisiert, die geschäftlich mit der Beispiel GmbH Kontakt hatten und dabei negative Erfahrungen machten. Alle Aussagen deuteten in eine Richtung: Herr B. ist der „eigentliche Macher“ hinter der Beispiel GmbH.

Die zweite operative Phase wurde mit dem Ziel angesetzt, die vorhandenen Zeugenaussagen mit Sachbeweisen zu unterlegen. Aus diesem Grund wurde eine verdeckte (legendierte) geschäftliche Kontaktaufnahme direkt zur Beispiel GmbH aufgebaut. Im Zuge der Geschäftsanbahnung wurden Unterlagen ausgetauscht, die belegten, dass die Beispiel GmbH mit dem geistigen Eigentum der Mustermann GmbH arbeitete. Auch ein direkter Kontakt zu Herrn B. als der eigentliche Entscheidungsträger ergab sich aus dieser Maßnahme.

Die so gewonnene Erkenntnislage wurde anschließend von der Rechtsanwaltskanzlei der Mustermann GmbH gerichtsverwertbar in die verschiedenen Rechtsverfahren  wegen unlauteren Wettbewerbs, Untreue, Schadensersatz, Rechtmäßigkeit der Einziehung der Gesellschaftsanteile pp. zum Vorteil der Mustermann GmbH eingebracht und erfolgreich umgesetzt.